Reinigung von Glasdächern – Hinweise zur Planung

Bei der äußeren Zugänglichkeit der Gläser wird immer öfter auf eine Befahranlage verzichtet und eine „für Reinigungszwecke betretbare Verglasung“ ausgeschrieben. Wenn diese geplant wird, ist schon möglichst frühzeitig eine Kontaktaufnahme mit der Bauberufsgenossenschaft anzustreben. Hier erhalten Sie wichtige Hinweise zu geforderten, mit einzuplanenden Sicherheitseinrichtungen. Obwohl es einheitliche Vorschriften gibt, werden die Anforderungen von Ort zu Ort unterschiedlich bewertet.

Eine Grundlage für die Planung von für Reinigungszwecke betretbare Verglasungen bildet die DIN 4426 – Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen / Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege / Planung und Ausführung. In dieser DIN sind alle für die Planung notwendigen Daten enthalten.

Zusätzlich gilt die BG-Vorschrift GS-Bau-18 „Grundsätze zur Prüfung und Zertifizierung von der bedingten Betretbarkeit oder Dachsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten“. Die BG-Vorschrift beschreibt das Verfahren einer Prüfung der Verglasung. Hierauf gehe ich nicht im Einzelnen ein, da beim Nachweis der DIN 4426 meistens auf eine Prüfung verzichtet wird.

Zusätzlich ist zu beachten, dass für die Verglasung immer eine „Zustimmung im Einzelfall“ erforderlich ist, welche bei der obersten Baubehörde des Landes beantragt werden muss und deren Bearbeitung ohne weiteres 4 bis 6 Monate in Anspruch nehmen kann.

Die DIN 4426 beschreibt neben den Dachverglasungen auch die Anforderungen an Fenster und Fassaden sowie die Verankerung von Gerüsten an Fassaden.

Eine für die Dachflächen wichtige Vorgabe der DIN 4426 ist die Anforderung an die Belastbarkeit der Scheiben.
Hier sind für den rechnerischen Nachweis je Person eine Einzellast von 1,5 kN auf eine Aufstandsfläche von 10×10 cm an jeder Stelle der Scheibe nachzuweisen, wobei Schnee- und Windlasten den Verkehrslasten nicht überlagert werden. Bitte berücksichtigen Sie die Durchbiegung der äußeren Scheibe unter Last. Die Durchbiegung muss selbstverständlich geringer sein als der Scheibenzwischenraum. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergeben sich für die äußere Scheibe schnell Glasdicken von 10 mm oder mehr. Da die innere Scheibe generell dicker als die äußere ist, ergibt sich ein ziemlich großes Scheibengewicht. Dieses ist bei der Bemessung der Unterkonstruktion sowie bei der Montageplanung mit zu berücksichtigen. Auch erhalten die Scheiben durch die große Gesamtstärke und die Schräglage einen verstärkten „Grünstich“. Der Anwender sollte frühzeitig auf diesen Umstand hingewiesen werden, um bei der Abnahme Problemen entgegen zu wirken.

Zusätzlich beschreibt die DIN 4426 die erforderlichen absturzverhindernden Maßnahmen. Hier muss sich der Bauherr/Architekt auf Geländer oder ähnliches an den Dächern einstellen, wobei die BG auch mit Steckgeländer einverstanden ist, wenn diese gefahrlos montiert werden können. Für die Umwehrungen und Geländer sind die Lasten nach DIN EN 13374 anzunehmen. Die Forderung nach Geländern wird oft auch aufrecht erhalten, wenn ein Anseilschutz montiert ist.

Für die BG gilt grundsätzlich der Satz: „Absturzverhinderung geht vor Absturzsicherung“.

Bei einem Anseilschutz ist sicherzustellen, dass die zu erwartenden Kräfte aus den Anschlagpunkten sicher in die Unterkonstruktion eingeleitet werden können. Hier sind die Kräfte anzusetzen, auf welche das eingesetzte System geprüft ist. Dieses sind bei Einzelpunkten zwischen 6 und 10 kN in jede Richtung, sowie bei Seilsystemen über 20 kN in Seilrichtung in den Endpunkten. Die hierfür notwendigen Anschlagpunkte sind oft so groß, dass sie in einer normalen Glasfuge nicht mehr untergebracht werden können. Somit ist eine frühzeitige
Planung dieser Punkte unerlässlich.

Gleichzeitig müssen ein Einsatz- sowie ein Rettungsplan erstellt werden, da die Rettung einer nach einem Absturz im Auffanggurt hängenden Person in kürzester Zeit erfolgen muss. Als Regel wird im Allgemeinen von max. 15 bis 20 Minuten gesprochen.

Weiterhin fordert die DIN 4426, dass keine Gegenstände mitgeführt werden dürfen, die eine Masse von mehr als 4 kg besitzen (Ausnahme ein wassergefüllter Kunststoffeimer mit max. 10 l Wasser). Somit ist für einen Scheibentransport beim Austausch grundsätzlich ein Hebewerkzeug einzusetzen.

Bei Glasflächen mit einer Neigung von 5 bis 20° müssen Auftrittsflächen vorhanden sein, welche ein Ausrutschen beim Betreten der Glasfläche verhindern. Bei einer Neigung von >20° sind grundsätzlich Steighilfen erforderlich.

Die oben genannten Forderungen sind nur ein Teil der in der DIN 4426 beschriebenen Forderungen. Daher sollte diese DIN bei keinem Planer von Glasdächern fehlen.

Eine besondere Aufmerksamkeit muss der Planung von sogenannten Tonnendächern gewidmet werden. Diese haben oftmals Neigungen von 0 bis 30 oder sogar 45°. Hier gelten für jeden Teilbereich andere Anforderungen. Bei Berücksichtigung aller Anforderungen an die Sicherheit ist die Verwendung der aus optischen Gründen verbannten Befahranlage die oft wirtschaftlichere Lösung. Auch die späteren Betriebskosten spielen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher sollte schon frühzeitig mit einem möglichst ortsansässigen Reinigungsbetrieb die Art des Zugangs und des Arbeitsablaufs sowie der zu erwartenden Kosten abgeklärt werden.

In vielen Fällen kann beim Reinigen als Alternative zum Betreten mit dem Osmoseverfahren gearbeitet werden. Dieses Reinigungsverfahren wird von immer mehr Unternehmen angeboten und stellt eine nicht unwesentliche Vereinfachung dar.

Bei der Planung eines Glasdaches ist auch die innere Erreichbarkeit der Verglasung zu beachten. Oftmals sind die Scheiben nicht mehr über Leitern oder kleinere Gerüste erreichbar. In diesem Fall ist zu prüfen, ob kleine Hubbühnen einsetzbar sind. Für den Einsatz dieser Bühnen ist u. U. der gesamte Bereich von Haustür bis zur Dachverglasung auf ausreichende Breite und Belastung zu prüfen. Weiterhin ist die von den Bühnen aus erreichbare Arbeitshöhe zu berücksichtigen. Die meisten Geräte eignen sich im Normalfall nur bis Arbeitshöhen von 14 m. Bei darüber hinaus gehende Arbeitshöhen ist eine Sonderlösung zu suchen. Der Einsatz von seilunterstützten Höhenarbeitsplätzen wird oftmals nicht oder nur als letzte Möglichkeit genehmigt, da die BGI 772 „Handbetriebene Arbeitssitze“ vom September 2000 unter Punkt 7.1.3 den Einsatz dieser Arbeitstechnik bei periodisch wiederkehrenden Arbeiten, z. B. Reinigungsarbeiten, für nicht zulässig erklärt. Auch hier ist somit eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der BG oder der Gewerbeaufsicht anzuraten.